Saturday 26 March 2011

Musterklage zum SGB II


HINWEIS:

Christian Wulff, angeblich amtierender 10. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland (dazu mehr Infos), soll nach Agenturmeldungen am Freitag, den 25.03.2011, das neue Änderungsgesetz zum SGB II unterzeichnet haben. Demzufolge wird es in der nächsten Woche (wahrscheinlich in der Ausgabe vom 29.03.2011) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Aus diesem Grunde wird danach die u.a. Klage dahingehend abgeändert und eventuelle veränderte Einzelnormen mit Grundrechtseinschränkungen neu eingefügt bzw. neu zugeordnet. Wer also mit der Klage auf dem neuesten Stand sein möchte, sollte bis dahin warten.

***

Keine Zivil-, Straf- oder Verwaltungssache!
 Vorläufige Zuordnung zum Allgemeinen Register gemäß AktO.



Hans Mustermann, Musterstraße 1, 10 Musterhausen

Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
10 Musterhausen
Musterhausen
 Datum



Hans Mustermann
Musterstraße 2
10 Musterhausen

Kläger/in –


gegen 


Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch 

Bundesministerium für Arbeit 

vertreten durch 

Jobcenter Musterhausen
Musterstraße 3
10 Musterhausen

Beklagte/r –
 





Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage
verfassungsrechtlicher Art

gemäß


i.V.m.


i.V.m.



wegen

der verfassungswidrigen Anwendung des SGB II

sowie

aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher 

trotz

ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot

und auch

entgegen der durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgten Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14 zu 1 BvR 1797/10

im Zusammenhang mit dem Bescheid/Verwaltungsakt

vom

Datum

zu

Bedarfsgemeinschaftnummer oder Aktenzeichen




Rechtliche Stellung des Klägers


Der Kläger ist Hilfebedürftiger i.S.d. Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist«, i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG.

Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt durch die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot durch das erkennende Gericht.

Der Kläger ist als Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland Grundrechtsträger i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen.

Die Grundrechte des Klägers binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig.

Darüber hinaus ist es dem Kläger als Grundrechtsträger derzeit erwiesenermaßen nicht möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d. Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb ihm gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. der unmittelbaren Rechtsbindung seiner Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist.

Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen seiner Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden.

Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl der Kläger als Grundrechtsträger als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als grundrechtsverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG unterworfen (vgl. BVerfGE 2, 1).

Gegen jede Verletzung seiner (Grund-)Rechte steht dem Kläger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben.



Anträge 


Antrag auf Unterlassung der Anwendbarkeit des SGB II (Hauptsache)

sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegenüber dem Kläger mangels deren Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 GG und der aus diesem Grunde zu erfolgen habenden Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom … zu ….


Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen (Nebensache)

für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG und die Verweisung der Nebensache an das BVerfG mit dem gerichtlichen Antrag auf Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zum Erlass der für den Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG erforderlichen Prozessgesetze zur Möglichkeit der Entscheidung in der Hauptsache durch den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.


Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache

gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG hinsichtlich der vorläufigen Aussetzung der Anwendung des die Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfüllenden SGB II bis zum Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG entsprechenden und für eine Entscheidung in der Hauptsache benötigten Prozessgesetzes sowie der bis dahin ausschließlich auf der rechtlichen Grundlage gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu erfolgen habenden rechtlichen Bearbeitung der sozialen Hilfebedürftigkeit des Klägers durch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Vertreter bis zum Erlass eines der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Sozialgesetzes im Falle von dadurch erfolgen sollenden Einschränkungen von Grundrechten nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.


Antrag auf Festlegung des Streitwerts

gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG.



Begründung 


Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II
Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II - Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist - §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3 Ziff. 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2 Ziff. 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39 Ziff. 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1 Ziff. 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1 u. 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Erweiterte Zuordnung der Einzelnormen zu den Grundrechten:

  1. § 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2 – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG
  2. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) – Art. 2 Abs. 1 GG
  3. § 7 Abs. 3a – Art. 2 Abs. 1 GG
  4. § 7 Abs. 4a – Art. 11 Abs. 1 GG
  5. § 10 Abs. 2 Ziff. 5. – Art. 12 Abs. 1 GG
  6. § 12 – Art. 14 Abs. 1 GG
  7. § 14 S. 2 – Art. 2 Abs. 1 GG
  8. §15 Abs. 1 – Art. 2 Abs. 1 GG
  9. § 16d – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG
  10. § 31 – Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
  11. § 39 Ziff. 4. – Art. 11 Abs. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG)
  12. § 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X) – Art. 13 GG
  13. § 50 – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG
  14. § 51 – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG
  15. § 52a – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG

Soweit nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (vgl. hierzu Prot.Parl.Rat; HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: »Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…«; BVerfGE 2, 121; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).

Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig. Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage (vgl. BVerfGE 5, 13; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).

Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, während gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nur nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes erlassene Gesetze in Kraft treten dürfen. Die Grundrechte des Volkes binden darüber hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes, also jeder einfachgesetzlichen Ermächtigung vorstehendes (Grund-)Recht.

Alle staatlichen Hoheitsakte sind demnach ausschließlich aus zum Hoheitsakt selbst berechtigenden gesetzlichen Ermächtigungen abzuleiten. Jeder hoheitliche Akt ist zuvörderst den Vorschriften des Grundgesetzes und nachfolgend den Vorschriften einfachgesetzlicher Normen unterworfen, welche demzufolge selbst den Vorschriften des Grundgesetzes unterworfen sind.

Jeder staatliche Hoheitsakt, welcher sich auf eine solche durch das Grundgesetz nicht zum Hoheitsakt selbst ermächtigen könnende, weil durch Nichterfüllung ihrer eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen selbst nichtigen Norm beruft und trotz seiner dadurch entstehenden Nichtigkeit ausgeführt wird, ist gesetzloses Handeln der öffentlichen Gewalt mittels Willkür durch Erwecken eines Rechtsscheins gegenüber dem Normadressaten entgegen der zum Hoheitsakt ermächtigenden grundgesetzlichen Voraussetzungen.

Eine Heilung dieses Rechtsscheins durch die Unterschrift des Bundespräsidenten entgegen der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 GG, wonach nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze unterzeichnet werden dürfen, und durch die danach erfolgende Eintragung in das Bundesgesetzblatt ist nicht möglich, da nicht diese Unterschrift und die Eintragung die Gesetzeskraft erzeugt, sondern in erster Linie die Beachtung der grundgesetzlichen Vorschriften. Ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze haben Anspruch auf Gesetzeskraft.

Aus diesen Gründen ist der Bescheid/Verwaltungsakt vom ....… zu ....… ersatzlos aufzuheben.
 
Mangel der Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14
Gemäß dem mit Gesetzeskraft gemäß § 31 BVerfGG auch das Bundesverfassungsgericht bindenden 7. Leitsatz BVerfGE 1, 14, muss das Bundesverfassungsgericht,
»wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.«

 Weder erfüllt das SGB II die sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Gültigkeitsvoraussetzung, da es keines der durch es eingeschränkten Grundrechte unter »Angabe des Artikels« zitiert, noch hat das Bundesverfassungsgericht dessen positive Gültigkeit im Verfahren zu 1 BvR 1797/10 trotz eines dahingehenden Antrags auf Feststellung seiner Gültigkeit festgestellt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit des SGB II und der damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher sowie die Nichtigkeit der damit in Verbindung stehenden Verwaltungsakte ist hier eindeutig.

Es handelt sich bei der hier vorliegenden Klage also in erster Linie um die Abwehr von Hoheitsakten ohne gesetzliche Ermächtigung, welche somit außerhalb der Rechtsordnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, was sowohl durch den Verstoß der auch für das SGB II geltenden gesetzlichen Grundlagen gegen grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzungen festgestellt ist als auch durch die vom Bundesverfassungsgericht nach eingehender Prüfung nicht festgestellte positive Gültigkeit des SGB II. 


Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen 
Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten 
Der Kläger wehrt sich hier gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Anwendung eines solchen ungültigen Gesetzes bzw. gegen den so erweckten Rechtsscheintatbestand, da dadurch seine o.a Grundrechte aus dem Grunde des Mangels an grundgesetzlicher Ermächtigung unzulässig verletzt werden (vgl. BVerwGE 1, 303). 
Die Rechtsnatur der vorliegenden Streitigkeit leitet sich ab aus der unmittelbaren Verletzung der Grundrechte des Klägers durch die öffentliche Gewalt auf Grund der Anwendung eines nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen und aus diesem Grunde ungültigen Gesetzes bzw. Rechtsscheintatbestands, weshalb hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegt, für welche gemäß § 13 GVG weder die Verwaltungs-, Sozial- oder eine anderweitige Fachgerichtsbarkeit zuständig ist, weshalb hier mangels anderweitiger Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. 
Eine Verweisung der Hauptsache an das Sozialgericht kommt in diesem Falle nicht in Frage, da es sich hierbei nicht um die gerichtlich zu erfolgen habende Feststellung der Unvereinbarkeit bzw. Teilnichtigkeit von Einzelnormen mit dem Grundgesetz eines sich ansonsten in Rechtskraft befindlichen Gesetzes handelt, sondern um den Vollzug von Hoheitsakten ohne gültige Gesetzesgrundlage, deren gesetzliche Ungültigkeit sich ex tunc aus der Nichterfüllung ihrer grundgesetzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen ergibt und welche hinsichtlich ihrer Gültigkeit aus diesem Grunde der Entscheidungsbefugnis sowohl der Sozialgerichtsbarkeit als auch des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind. Die demnach nicht erfolgte Feststellung ihrer positiven Gültigkeit durch das Bundesverfassungsgericht tut hier ein Übriges.
»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.« BVerfGE 5,13

Der Kläger hat im Übrigen einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG. Dieser grundgesetzlichen Gewährleistung »kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig — das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.« (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]) bzw. solchen Entscheidungen vorzubeugen, da im vorliegenden Falle die hoheitliche Maßnahme der Gesetzeskraft entbehrt.

Das hier angerufene ordentliche Gericht verfügt jedoch mangels der für derartige Streitigkeiten erforderlichen Prozessgesetze über keine Abteilung für den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art. Aus diesem Grund kommt bis zum Inkrafttreten entsprechender Prozessgesetze als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich ein solcher Richter zur derzeitigen Bearbeitung des hier gestellten Antrags in Frage, welcher gemäß aktuellem Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung von sonstigen nicht besonders zugewiesenen Streitigkeiten im Allgemeinen Register zuständig ist.

Dass es dem hier angerufenen ordentlichen Gericht jedoch an den für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Organisations- und ausführenden Prozessgesetzen mangelt, ändert an seiner grundgesetzlich bestimmten Zuständigkeit und an dem Charakter der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht auch für die Rechtsprechung nichts.

Aus dem Grunde des Mangels an den für die Hauptsache benötigten Prozessgesetzen und der damit verbundenen Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz bzw. Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat das erkennende Gericht die Nebensache der Klärung des Erlasses von dem Rechtsweg entsprechenden Prozessgesetzen gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, da »es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt«, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um gemäß seiner hoheitlichen Pflichten zu gewährleisten, dass die Klage in einem ordnungsgemäßen Hauptsacheverfahren zeitnah durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG verhandelt werden kann.


Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache

Einstweiliger Rechtsschutz in der Hauptsache ist hier im Zuge der Vorlage der Nebensache an das Bundesverfassungsgericht dahingehend zu gewähren, dass die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt (hier Jobcenter) im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch das Gericht ohne Verzug zu unterbinden ist, da der Charakter des SGB II als Rechtsscheintatbestand erfüllt ist und dieser Zustand auch schon vor Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art entsprechenden Prozessgesetzes zur erfolgreichen Abwehr durch das Gericht zu beseitigen ist, da sowohl der Kläger als auch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommenen Gesetzen unterworfen ist.


Antrag auf Festlegung des Streitwerts

Auf Grund des verfassungsrechtlichen Charakters der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit hat die Festlegung des Streitwerts gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zu erfolgen, da dem Kläger hier unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt im Namen der Bundesrepublik Deutschland entgegen seinem materiell- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf die unverletzbare Gewährung, Inanspruchnahme und Durchsetzung seiner Grundrehte zuzurechnen ist.

Die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die als unmittelbares Recht geltenden Grundrechte des Klägers gemäß Art. 1 Abs. 3 GG hat nach wie vor und bis zum Eintritt der Voraussetzungen gemäß Art. 146 GG Rechts- und Gesetzeskraft gegenüber jedem dem Kläger gegenüber vollzogen werden sollenden sowie auch seine Grundrechte einschränkenden Hoheitsakt durch die öffentliche Gewalt.


Hans Mustermann


Anlage/n: (1) Bescheid/Verwaltungsakt vom ..… zu ..…


Anm.: Für die Zusendung eines der Klage entsprechenden Musterwiderspruchs, der Musterklage und einem Muster für eine sofortige Beschwerde gegen die Verweisung an das Sozialgericht oder an eine andere Kammer beim Amtsgericht als dem Allgemeinen Register bitte eine E-Mail mit Angabe des Dateiformats an musterklagesgb2[at]grundrechteforum.de

Kurz-URL: http://is.gd/zN9QyZ



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» Bundesverfassungsgerichtsgesetz ungültig seit dem Tage seines Inkrafttretens am 12. März 1951 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG




► Autor: I. Wengel 
► Datum: 23. März 2011
► Quelle: grundrechteforum.de

    Friday 25 March 2011

    7oo.ooo Sanktionen pro Jahr


    Rede von Katja Kipping am 24.03.2011 vor dem Deutschen Bundestag zum Antrag der Fraktion DIE LINKE BT-Drs. 17/5174 "Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abschaffen"






    Am 9. Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig sind und dass das Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum für Hilfebedürftige dem Grunde nach unverfügbar ist. Dieses Urteil ging zurück auf eine Klage von Thomas Kallay. Nur wenige Tage nach dem Urteil drohte das zuständige Jobcenter Frau Kallay unter windigen Vorwänden eine 100-prozentige Sanktion an.

    Da macht ein Erwerbsloser von seinen rechtsstaatlichen Rechten Gebrauch, klagt, bekommt Recht, aber kurz darauf droht seiner Frau der komplette Entzug des ohnehin niedrigen Hartz-IV-Regelsatzes. Hier deutet sich doch an, dass Sanktionen disziplinierend eingesetzt werden und die Wehrhaftigkeit von Betroffenen untergraben sollen.
    Zum Glück kannte die Familie einige Abgeordnete. Als es Nachfragen aus ganz unterschiedlichen politischen Richtungen gab, wurde diese Androhung auch zurückgezogen. Doch nicht jeder, der von Sanktionen betroffen ist, hat dieses Glück.

    Jährlich werden mehr als 700 000 Sanktionen verhängt. Eine Sanktion bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die ohnehin niedrigen Regelleistungen gekürzt werden. Die Wirkung dieser Sanktionen ist verheerend.
    Jeden Monat sind im Durchschnitt 12 000 Menschen vom kompletten Entzug der Hartz-IV-Leistungen betroffen. Ja, selbst Schwangere werden mit dem kompletten Entzug der Leistungen bedroht, wenn sie nicht jeden 1-Euro-Job, nicht jedes Jobangebot annehmen.

    Einwurf: Paul Lehrieder (CDU/CSU): Zumutbar!

    Die Betroffenen werden durch diese Sanktionsmöglichkeit wehrlos gegenüber ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen. Ich habe von einem Fall gehört, bei dem eine Frau in einem Bewerbungsgespräch nur kritisch die Höhe des angebotenen Lohnes, der übrigens sehr niedrig war, hinterfragt hat. Daraufhin ist sie nicht eingestellt worden. Es wurde ein Vermerk angefertigt, dass dort kritisch nachgefragt worden ist, und ihre Unterlagen wurden mit diesem Vermerk an die Bundesagentur zurückgeschickt.
    Ihr wurde sofort der Regelsatz gekürzt mit dem Hinweis darauf, dass sei ein Fall von fehlender Mitwirkung.
    Hinzu kommen enorm hohe Fehlerquoten. 37 Prozent aller Widersprüche gegen Sanktionen sind in Gänze stattgegeben worden. Das heißt, daß diesen Leuten nachweislich zu Unrecht das Existenzminimum vorenthalten wurde.

    Das zentrale Argument der schwarz-gelben Bundesregierung lautet ‑ Zitat ‑:
    "Sanktionen dienen dazu, die Besetzung von Arbeitsplätzen zu unterstützen …"

    Schauen wir uns doch einmal das Verhältnis von offenen Stellen zu Erwerbslosen an. Wenn wir die offiziellen Statistiken betrachten und nur die offensichtlichsten Tricks bei der Berechnung von Arbeitslosen herausnehmen, erhalten wir folgendes Ergebnis: Auf eine offene Stelle kommen zehn Erwerbslose. Egal, wie sehr sie sich bemühen, müssen von diesen zehn also neun leer ausgehen. Das heißt: Das Problem ist nicht die angebliche Arbeitsunwilligkeit; das Problem ist, dass es diese Gesellschaft nicht schafft, die vorhandene Erwerbsarbeit gerecht zu verteilen, zum Beispiel durch Arbeitszeitverkürzung.

    Insofern möchte ich mit dem Zitat des Humanisten Erich Fromm enden. Er sagte, daß der Mensch unter allen Umständen das Recht hat zu leben. Dieses Recht auf Leben, Nahrung und Unterkunft, auf medizinische Versorgung, Bildung usw. ist ein dem Menschen angeborenes Recht, das unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf, nicht einmal im Hinblick darauf, ob der Betreffende für die Gesellschaft „von Nutzen ist“.




    Quelle: katja-kipping.de

    Quelle: bundestag.de


    Vermögensverteilung in Deutschland - Quelle: vermoegensteuerjetzt.de

    Siehe auch hier

    Sunday 13 March 2011

    Fairness ist Zufall


    Die Parteien streiten um Gerechtigkeit im Einzelfall, aber die Ungerechtigkeit ist längst Teil des Systems. Der moderne Kapitalismus entzieht dem Sozialstaat die Geschäftsgrundlage. Ein Umbau tut Not: Die Zeit für das Grundeinkommen ist gekommen.


    Angela Merkel herrscht in der Dreifaltigkeit des modernen Kapitalismus: Einem Drittel von uns geht es gut, ein Drittel fühlt sich bedroht - und ein Drittel wird abgeschrieben. Wer länger als ein Jahr arbeitslos ist, stürzt in die wachsende Masse derer, die die Ökonomen "Surplus-Bevölkerung" nennen: die Überflüssigen.

    Als sich jetzt Regierung und Opposition zum neuerlichen Hartz-IV-Palaver trafen, ging es um ein paar Euro weniger für Zigaretten und ein paar Euro mehr für Mineralwasser. Nicht einmal darüber konnten sich die Parteien einigen. Dabei haben sie über die eigentliche Frage gar nicht geredet: Wie die systematische Entwürdigung von Millionen von Menschen beendet werden kann.

    Hartz IV verstößt gegen das Grundgesetz. Das hatte das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2009 festgestellt. Die höchsten Richter hatten das mit Artikel 1 begründet, der von Würde des Menschen handelt, und mit Artikel 20, dem Sozialstaatsprinzip. Das sind keine Kleinigkeiten. Das Gericht befand, dass der deutsche Staat seinen Armen kein "menschenwürdiges Existenzminimum" garantiere und dass über die "physische Existenz" hinaus auch ein "Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben" zur Würde des Menschen gehöre.

    Das Gericht hat also daran erinnert, dass auch in der Ära der Globalisierung nicht die Dritte Welt der Maßstab für die Beantwortung der Frage ist, was wir uns unter einem Sozialstaat vorstellen.
    Es genügt nicht, wenn hier niemand verhungert.


    Angst, Wut, Zynismus

    Deutschland ist ein Land geworden, in dem solche Erinnerungen notwendig sind. Eine "rohe Bürgerlichkeit" hat der Bielefelder Soziologe Wilhelm Heitmeyer im vergangenen Jahr in seiner Stimmungsstudie "Deutsche Zustände" festgestellt. Wir haben das Bild eines Landes gesehen, das von Angst, Wut und Zynismus geprägt ist. Die Armut nimmt zu, in all ihren Formen: die soziale, am unteren Rand der Gesellschaft und die emotionale am oberen. Vom "eisigen Jargon der Verachtung" der Eliten sprach der Soziologe. Es ist Sarrazins Kälte, die sich breit gemacht hat in Deutschland.

    Die verheerenden Hartz-IV-Gesetze, die das Wort Reform nicht verdienen, waren ein Schritt auf dem Weg in dieses frostharte Land. Hartz IV ist eine dauernde Perversion. Hartz IV macht aus ehrlichen Leuten, die Arbeit suchen, Spezialisten für Anträge und Ausnahmen und Rechtswege, Experten für Bedarfsgemeinschaften, Überbrückungsgelder und Regelsatzverordnungen.
    Diese Perversion muss ein Ende haben.

     
    Verdrehter Sozialstaat

    Der Sozialstaat hat einem Drittel seiner Bevölkerung gleichsam den Gesellschaftsvertrag gekündigt. Damit hat sich die Geschäftsgrundlage geändert. Die großen Parteien streiten um immer heiklere Verstrebungen, mit denen dieser sonderbare Sozialstaat gestützt werden soll, um immer irrsinnigere Regelungen, mit denen eine Gerechtigkeit im Einzelfall hergestellt werden soll, die im Ganzen längst verloren ist.
    Bald wird eine ausufernde Sozialstaatsbürokratie für die Frage zuständig sein, welches Kind Gitarrenunterricht bekommt und welches Flöte spielen darf.

    Der Sozialstaat ist verdreht worden, es ist Zeit, ihn vom Kopf auf die Füße zu stellen. Zeit für das Grundeinkommen. 800 Euro für jeden. Und es möge niemand mit dem Leistungsethos einer vergangenen Epoche kommen. Oder mit dem Einwand, das Grundeinkommen sei unfair gegenüber jenen, die schwer für ihr Geld arbeiten. Leistung und Fairness sind nun gerade nicht mehr die prägenden Prinzipien unseres Systems.

    Es besteht zwischen Verdienst und Leistung keine Verbindung, und Fairness ist in diesem System Zufall. Der moderne Kapitalismus hat diese Werte über Bord gespült.

    Das Grundeinkommen aber gibt den Menschen ihre Würde zurück.

    Autor: Jakob Augstein / Quelle: spiegel.de


    Saturday 5 March 2011

    Guttenberg Facebook Fan Seite gefälscht

    400.000 Facebook-Fans wollen Guttenberg zurück, titeln die Medien. Dabei existieren erdrückende Indizien, dass die Fans genauso gefakt sind wie Doktorarbeit des früheren Verteidigungsministers.


    Kann das sein?

    Frankfurter Rundschau:  ”Unter dem Titel ‘Wir wollen Guttenberg zurück’ starteten Fans eine Facebook-Seite, die innerhalb von 24 Stunden rund 400.000 Unterstützer fand. Schon bald, hofften die Sympathisanten am Mittwochabend, werde die Million erreicht.”
    Der Branchendienst Meedia berichtet: „In Rekordgeschwindigkeit wächst die kurz nach dem Rücktritt ins Leben gerufene Gruppe ‘Wir wollen Guttenberg zurück’. Über 311.000 Nutzer bekundeten bis Mittwochmorgen ihre Solidarität mit Karl-Theodor zu Guttenberg und schreiben sich den Frust von der Seele.”

    Spiegel Online kommt zu dem Fazit: „Insgesamt zeigen diese Zahlen deutlich, dass sich im Internet schon lange nicht mehr nur netzaffine Experten mit einer dauerkritischen Haltung tummeln, sondern eben auch der ganz durchschnittliche Otto Normalverbraucher. ‘

    Nein, diese Zahlen zeigen nicht das Interesse von Otto Normalverbraucher. Ganz im Gegenteil.  Sie belegen nur, wie schnell sich Journalisten für Kampagnen missbrauchen lassen. Denn die angebliche Massenbewegung für den Ex-Minister ist zweifelhafter als die Geschichte vom Baron Münchhausen. Und sie hätte nicht den Weg in die Medien finden dürfen. Zahlreiche Hinweise sprechen dafür, dass es bei der Seite nicht mit rechten Dingen zugeht.


    Indiz 1: Mehr Fans als DSDS in neun Jahren

    Die Affäre um Karl-Theodor zu Guttenberg bewegt viele Menschen. Aber soll seinen Anhängern in zwei Tagen gelungen sein, was Dieter Bohlen und sein DSDS-Team in neun Jahre nicht geschafft haben? Trotz der vielen, vielen wohlwollenden Artikel in der “Bild”-Zeitung? Rund 145.000 Fans folgen der DSDS-Seite. Sie hat dazu neun Jahre gebraucht. Und nun soll es Fans von Herrn Guttenberg geschafft haben, die schon stattliche DSDS-Zahl in zwei Tagen zu übertreffen? Unmöglich.


    Indiz 2: Fanpost  in der Nacht

    Noch unglaubwürdiger wird die Geschichte, wenn man den Zustrom an Fans betrachtet. Der Derivatehändler Kristjan Schmidt, geübt in langen Zahlenreihen, beobachtete aus Interesse die Fan-Entwicklung. Und stolperte über ein interessantes Phänomen – über einen nahezu konstanten Strom von tagsüber 150 bis 180 neuen Fans pro Minute. Keine Ausschläge nach oben, keine Ausschläge nach unten. Das ist mehr als ungewöhnlich, denn im Web sind die Nutzerzahlen extrem mit der Tageszeit verbunden.
    Auch nachts stoppte der Strom nicht. Insgesamt sank die Zahl zwar und pendelte sich bei 40 neuen Freunden pro Minute ein. Allerdings wieder ohne Schwankungen. Benötigen die Fans von Herrn Guttenberg keinen Schlaf? Oder hat er viele Freunde im anderen Teil der Welt …


    Indiz 3: Fans ohne Freunde

    Bankier Schmidt aus Stuttgart stolperte nicht nur über den konstanten Zustrom von Anhängern. Er schaute sich auch an, wer dort postete. Schmidt: “Ich entdeckte fünf Profile, die keine Freunde auf Facebook haben und als Interesse nur Guttenberg nannten. Diese Profile posteten alle zwei Minuten peitschende Aufforderungen, sich für seine Rückkehr zu engagieren.“


    Indiz 4: Wer ist luggge@hotmail.com ?

    Wer hinter der Facebook-Seite steckt, ist (noch) ein Geheimnis. Vom angeblichen Gründer findet sich nur die E-Mail-Anschrift luggge@hotmail.com.  Auch sonst sind die Macher mehr als wortkart. Auf der Site findet sich keine einzige verwertbare Information. Selbst der auf solchen Seiten übliche Fotokasten mit den Namen und Bildern von Anhänger fehlt. Zwar kann es gute Gründe geben, Fans nicht zu nennen. Zum Beispiel in Libyen. Aber in Deutschland? Facebook ist ein soziales Netzwerk und kein Opus Dei.


    Fazit

    Die Medien gaukeln ihren Lesern eine Sympathiewelle für Guttenberg vor. Sie wird legitimiert durch angeblich 400.000 Menschen, die angeblich für seine Rückkehr sind. Das ist fahrlässig und gefährlich. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Seriösität der Seite. Wir kennen nicht mal die Person, die hinter der Aktion steckt. Viel zu dünn, um zu titeln: “310.000 wollen Guttenberg zurück”.


    Quelle 1: medienstratege.de
    Quelle 2: ceiberweiber.at
    Quelle 3: ftd.de
    Quelle 4: fernandomagro.com
    Quelle 5: facebookfanskaufen.com